BSG - Beschluss vom 26.03.2015
B 9 V 1/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 27/13
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VE 30/12

Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzGrundsatzrügeDarlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 1/15 B

DRsp Nr. 2015/6951

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Grundsatzrüge Darlegung einer Divergenz

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Zur Darlegung einer Divergenz muss sowohl dem angefochtenen Urteil als auch (zumindest) einem der genannten Urteile des BSG abstrakte Rechtssätze entnommen und herausgearbeitet werden, dass sich diese Rechtssätze grundsätzlich widersprechen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.