BSG - Beschluss vom 04.05.2015
B 9 V 46/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 VE 38/12
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 9/10

Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzBegriff der grundsätzlichen BedeutungVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtOhne Weiteres auffindbarer Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen B 9 V 46/14 B

DRsp Nr. 2015/9890

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Begriff der grundsätzlichen Bedeutung Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.