LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2016
L 11 VG 6/15
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; KOVVfG § 15; BVG § 1 Abs. 3; OEG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VG 90/11

Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzAnspruchsvoraussetzungenBeweismaßstabKausalität

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen L 11 VG 6/15

DRsp Nr. 2016/10695

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Anspruchsvoraussetzungen Beweismaßstab Kausalität

1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. 2. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt auch das OEG drei Beweismaßstäbe. 3. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. 4. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. 5. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrundezulegen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; KOVVfG § 15; BVG § 1 Abs. 3; OEG § 6 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).