BSG - Beschluss vom 15.05.2019
B 9 V 10/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 8/18
SG Darmstadt, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 VE 4/14

Leistungen nach dem OEGZwangsweise Unterbringung in einem Psychiatrischen KrankenhausVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBesondere Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge

BSG, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen B 9 V 10/19 B

DRsp Nr. 2019/9420

Leistungen nach dem OEG Zwangsweise Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Besondere Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge

1. Die besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass diese als Gehörsverletzung geltend gemacht wird.2. Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, Bruchstücke in ein Gesamtbild des Verfahrens einzuordnen und ihre Entscheidungserheblichkeit einzuschätzen; das Gericht muss durch die Beschwerdebegründung in die Lage versetzt werden, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über die rechtlichen und tatsächlichen Standpunkte des Verfahrens zu machen.3. Die Ansicht einer Prozesspartei, ein Urteil sei inhaltlich falsch, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus F. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.