LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.08.2020
L 11 VG 7/20
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2317
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 113 VG 175/17

Leistungen nach dem OEGVerfristete BerufungWiedereinsetzung in den vorigen StandVertrauen auf normale Postlaufzeiten während einer Pandemie

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen L 11 VG 7/20

DRsp Nr. 2020/13818

Leistungen nach dem OEG Verfristete Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vertrauen auf normale Postlaufzeiten während einer Pandemie

Unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten kann ein Rechtsmittelführer grundsätzlich von einem Eingang seines Rechtsmittels am folgenden Werktag nach der Aufgabe zur Post ausgehen; dies gilt auch in Pandemiezeiten.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 90.