BSG - Beschluss vom 22.04.2021
B 9 V 59/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 46/19
SG Braunschweig, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 10/19

Leistungen nach dem OEGGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen B 9 V 59/20 B

DRsp Nr. 2021/9383

Leistungen nach dem OEG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in rentenberechtigender Höhe wegen insbesondere einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach massiver Bedrohung durch einen ihrer Kunden in der A am 2016. Das Begehren war bei dem Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, es fehle an einem tätlichen Angriff. Weder sei es zu einer Anwendung von unmittelbarer Gewalt gekommen noch zu einer Gewaltandrohung mit Beginn der gewaltsamen Beseitigung von Hindernissen für die Verwirklichung der Drohung, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit für die Annahme eines tätlichen Angriffs auch schon habe ausreichen lassen (Urteil vom 29.10.2020).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz.

II