BSG - Beschluss vom 04.02.2021
B 9 V 42/20 B
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 43/17
SG Braunschweig, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 47/16

Leistungen nach dem OEG wegen seelischer Schäden im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als ProstituierteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen B 9 V 42/20 B

DRsp Nr. 2021/4931

Leistungen nach dem OEG wegen seelischer Schäden im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Prostituierte Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen seelischer Schäden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte.