BSG - Beschluss vom 26.01.2021
B 9 V 26/20 B
Normen:
OEG § 2; OEG § 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 12/20
SG Köln, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 60/13

Leistungen nach dem OEG wegen körperlicher MisshandlungenSuizid des EhemannesAnspruchsausschluss wegen Unbilligkeit

BSG, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen B 9 V 26/20 B

DRsp Nr. 2021/5249

Leistungen nach dem OEG wegen körperlicher Misshandlungen Suizid des Ehemannes Anspruchsausschluss wegen Unbilligkeit

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 2; OEG § 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen körperlicher Misshandlungen durch ihren zweiten Ehemann und seinen anschließenden Selbstmord in ihrer Anwesenheit.

Der Beklagte lehnte den Anspruch wegen Unbilligkeit iS von § 2 OEG ab (Bescheid vom 14.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2013).

Das SG hat den Beklagten verurteilt, im Einzelnen bezeichnete Gesundheitsstörungen wie eine Trigeminusneuralgie und Knochennarben als Schädigungsfolgen festzustellen und dafür Heilbehandlung zu gewähren. Abgewiesen hat es dagegen die Klage auf Feststellung einer schweren psychischen Dauerschädigung als Schädigungsfolge sowie auf Gewährung von Rentenleistungen nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 40 (Urteil vom 18.11.2019).