BSG - Urteil vom 08.02.2007
B 9b SO 6/06 R
Normen:
BSHG § 12 § 76 Abs. 1 §§ 76 ff. ; EStG § 74 Abs. 1 S. 1, 3 ; GSiG § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 § 3 Abs. 2 ; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 121/05
SG Hannover, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 355/05

Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Anrechnung von Kindergeld als Einkommen, Abzweigungsvoraussetzungen nach § 74 EStG

BSG, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen B 9b SO 6/06 R

DRsp Nr. 2008/3951

Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Anrechnung von Kindergeld als Einkommen, Abzweigungsvoraussetzungen nach § 74 EStG

1. Kindergeld ist sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen iS der §§ 76ff BSHG und Einkommen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 2. Im Fall der Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind ist es nach der Zuflusstheorie als dessen Einkommen bedarfsmindernd einzusetzen. 3. Wird der Lebensunterhalt des Kindes durch eigenes Einkommen einschließlich Grundsicherungsleistungen und Naturalleistungen der Eltern gedeckt, so liegen die Abzweigungsvoraussetzungen nach § 74 Abs. 1 S. 1 und S. 3 EStG nicht vor. 4. Nicht zum Einkommen iS des § 2 Abs. 1 GSiG zählen die von den Eltern an das volljährige behinderte Kind im elterlichen Haushalt gewährten Naturalleistungen, die einen Teil des Bedarfs iS von § 12 Abs. 1 BSHG abdecken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 12 § 76 Abs. 1 §§ 76 ff. ; EStG § 74 Abs. 1 S. 1, 3 ; GSiG § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 § 3 Abs. 2 ; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz >GSiG<).