LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.04.2021
L 8 AS 423/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 102/16

Leistungen für Unterkunft und HeizungUnzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen L 8 AS 423/16

DRsp Nr. 2022/14938

Leistungen für Unterkunft und Heizung Unzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts

Eine befristete Übernahme höherer Bedarfe kommt nicht in Betracht, wenn ein Leistungsberechtigter in eine andere Wohnung umzieht, ohne seiner Obliegenheit nachzukommen, zuvor die Zusicherung zur Übernahme der Kosten einzuholen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.05.2016 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat dem Kläger 50 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.01.2013.

Der im laufenden Leistungsbezug des Beklagten stehende Kläger bewohnte ursprünglich ein selbst genutztes Eigenheim. Anlässlich dessen bevorstehender Zwangsversteigerung wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 08.03.2011 darauf hin, dass für eine danach anzumietende Wohnung nach der Richtlinie des Landkreises ausgehend von einer Grundfläche bis 45 m² ein Betrag von bis zu 250,- € für Grundmiete und kalte Nebenkosten angemessen sei.