Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Überprüfung der Höhe der gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 22. August 2010.
Der Kläger bezog vom Beklagten vom 1. Januar 2005 bis 22. August 2010 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 18. Juli 2011 beantragte er beim Beklagten die Übernahme von Kosten der Unterkunft für allgemeine und spezielle (elektrische Beheizung) elektrische Versorgung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 22. August 2010. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen seine sämtlichen Leistungsbescheide des Beklagten als unzulässig zurück, da die Widerspruchsfrist abgelaufen sei.
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