LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.01.2020
L 18 AS 567/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 114 AS 6387/16

Leistungen für Kosten der Unterkunft und HeizungAufforderung zur KostensenkungSubjektive Kenntnis des Leistungsberechtigten von einer Kostensenkungsobliegenheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 567/19

DRsp Nr. 2020/2722

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung Aufforderung zur Kostensenkung Subjektive Kenntnis des Leistungsberechtigten von einer Kostensenkungsobliegenheit

1. Kostensenkungsmaßnahmen kann ein Leistungsberechtigter nur dann ergreifen, wenn er Kenntnis von dieser Obliegenheit hat. 2. Dazu muss er von dem zuständigen Leistungsträger darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach dessen Auffassung die tatsächlichen Aufwendungen der gemieteten Wohnung unangemessen hoch sind; vorher ist es einem Leistungsberechtigten subjektiv nicht möglich, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2019 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2016 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 42,06 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: