LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.09.2021
L 11 AS 370/18
Normen:
SGB II § 7; SGB II §§ 19 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 60/16

Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem SGB IIAngemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen L 11 AS 370/18

DRsp Nr. 2022/882

Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem SGB II Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft

Angemessenheit von Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) im Stadtgebiet Hildesheim für einen Dreipersonenhaushalt in der Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. März 2018 wird abgeändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Monate September bis November 2015 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 33,40 Euro pro Monat zu gewähren.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2016 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Monat Dezember 2015 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 33,40 Euro und für den Monat Januar 2016 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 42,50 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7; SGB II §§ 19 ff.;

Tatbestand