BSG - Urteil vom 11.05.1999
B 13 RJ 53/96 R
Normen:
SGB VI § 294 Abs. 1, § 294 Abs. 4 Nr. 1, § 295, § 295a S. 1;

Leistungen für Kindererziehung an Spätaussiedlerin

BSG, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen B 13 RJ 53/96 R

DRsp Nr. 1999/9424

Leistungen für Kindererziehung an Spätaussiedlerin

1. Wenn eine vor 1921 geborene Spätaussiedlerin im Herkunftsgebiet ein Kind geboren hat, so erhält sie die Leistung für Kindererziehung dann unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes West, wenn sie ihren Wohnsitz in einem der alten Bundesländer genommen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 294 Abs. 1, § 294 Abs. 4 Nr. 1, § 295, § 295a S. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine höhere Leistung für Kindererziehung zusteht.

Die am 9. April 1920 geborene Klägerin reiste am 7. August 1993 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein, nahm ihre Wohnung in Baden-Württemberg und wurde gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) als Spätaussiedlerin anerkannt.