LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.02.2020
L 7 BK 2/19
Normen:
BKGG § 6b;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 BK 11/18

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem BKGGBegriff der nächstgelegenen Schule eines gewählten BildungsgangesZumutbar zu benutzende VerkehrswegeInhaltliches Profil der Schule

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen L 7 BK 2/19

DRsp Nr. 2020/3946

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem BKGG Begriff der nächstgelegenen Schule eines gewählten Bildungsganges Zumutbar zu benutzende Verkehrswege Inhaltliches Profil der Schule

1. Nächstgelegene Schule ist die jeweils räumlich oder zeitlich best erreichbare Schuleinrichtung, die mit zumutbar zu benutzenden Verkehrswegen zu erreichen ist.2. Für den gewählten Bildungsgang ist auf das inhaltliche Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen, wenn hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. November 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. L 7 BK 2/19 A .../. LK Wesermarsch

Normenkette:

BKGG § 6b;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG).