Leistungen für Asylbewerber, vorläufige Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für Übergangsfälle nach Einführung der 48-Monatsfrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
SG Hildesheim, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen S 40 AY 108/07 ER
DRsp Nr. 2008/20658
Leistungen für Asylbewerber, vorläufige Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für Übergangsfälle nach Einführung der 48-Monatsfrist nach § 2 Abs. 1AsylbLG
Ist der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen anzusehen, so spricht eine nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend berücksichtigt, für eine vorläufige Leistungsgewährung (hier zur Frage der Behandlung von Übergangsfällen mit Einführung der 48-Monatsfrist nach § 2 Abs. 1AsylbLG). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]