SG Hildesheim - Beschluss vom 30.10.2007
S 40 AY 108/07 ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 3 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Leistungen für Asylbewerber, vorläufige Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für Übergangsfälle nach Einführung der 48-Monatsfrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG

SG Hildesheim, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen S 40 AY 108/07 ER

DRsp Nr. 2008/20658

Leistungen für Asylbewerber, vorläufige Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für Übergangsfälle nach Einführung der 48-Monatsfrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG

Ist der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen anzusehen, so spricht eine nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend berücksichtigt, für eine vorläufige Leistungsgewährung (hier zur Frage der Behandlung von Übergangsfällen mit Einführung der 48-Monatsfrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AsylbLG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 3 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;