Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 18. September 2008 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach §
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