LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.03.2008 L 11 B 52/07 AY
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1 § 3 ;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 AY 108/07 ER
Leistungen für Asylbewerber, Anrechnung von Leistungen auf den Leistungsbezug von 48 Monaten
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.03.2008 - Aktenzeichen L 11 B 52/07 AY - Aktenzeichen L 11 AY 82/07 ER
DRsp Nr. 2008/17001
Leistungen für Asylbewerber, Anrechnung von Leistungen auf den Leistungsbezug von 48 Monaten
Auf die Dauer des Leistungsbezugs nach § 3AsylbLG sind auch Leistungen nach § 2 Abs. 1AsylbLG, nach dem SGB II, SGB XII bzw. nach dem BSHG anzurechnen. Zulässig ist im Wege einer erweiternden Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus auch die Anrechnung von Sozialleistungen, die den für das Existenzminimum notwendigen Lebensbedarf im Rahmen eines beitragsunabhängigen, steuerfinanzierten Fürsorgesystems sicherstellen.2. § 2 Abs. 1AsylbLG setzt den tatsächlichen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes voraus. Es wird keine Wartefrist normiert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1 § 3 ;
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 AY 108/07 ER
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