Leistungen der Sozialhilfe, Voraussetzungen für den Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII
SG Hamburg, Urteil vom 25.06.2007 - Aktenzeichen S 56 SO 440/06
DRsp Nr. 2008/9244
Leistungen der Sozialhilfe, Voraussetzungen für den Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII
Nach § 19 Abs. 5 SGB XII haben der Leistungsempfänger und die sonstigen nach § 19 Abs. 1 bis 3 zum Einsatz von Einkommen oder Vermögen verpflichteten Personen dem Sozialhilfeträger dessen Aufwendungen zu erstatten, wenn Leistungen erbracht worden sind, obwohl diesen Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen möglich bzw. zuzumuten ist. Der Aufwendungsersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass die Leistungen zu Recht als erweiterte Hilfe gewährt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]