Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit stehen Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit Juni 2015 in Straßburg/Frankreich. Seinen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 20.10.2015; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2016), weil weder eine außergewöhnliche Notlage vorliege noch ein Rückkehrhindernis bestehe. Nach erfolglosem Klageverfahren (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Landshut vom 25.7.2016) und Zurückweisung der Berufung hat der erkennende Senat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen . Das LSG habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, als es durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, obwohl der Kläger gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
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