BSG - Beschluss vom 16.02.2022
B 8 SO 45/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 63 Abs. 2; ZPO § 183 Abs. 1 S. 1; ZPO § 416;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 193/16
SG Landshut, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 10/16

Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im AuslandVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 45/21 B

DRsp Nr. 2022/14364

Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 63 Abs. 2; ZPO § 183 Abs. 1 S. 1; ZPO § 416;

Gründe

I

Im Streit stehen Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit Juni 2015 in Straßburg/Frankreich. Seinen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 20.10.2015; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2016), weil weder eine außergewöhnliche Notlage vorliege noch ein Rückkehrhindernis bestehe. Nach erfolglosem Klageverfahren (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Landshut vom 25.7.2016) und Zurückweisung der Berufung hat der erkennende Senat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen . Das LSG habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, als es durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, obwohl der Kläger gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.