BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 3 P 8/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 40/14
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 48/10

Leistungen der PflegeversicherungGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheVoraussetzungen der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 3 P 8/15 B

DRsp Nr. 2015/13168

Leistungen der Pflegeversicherung Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Voraussetzungen der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. 2. Fragen, die bereits höchstrichterlich entschieden sind, sind regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig. 3. Auch bei Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung praktisch außer Zweifel steht oder so gut wie unbestritten ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwältin C, ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I