BSG - Beschluss vom 08.09.2015
B 3 P 6/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 15/12
SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 13/10

Leistungen der Pflegestufe IIIZurückweisung einer Berufung ohne mündliche VerhandlungFortwirkender Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen B 3 P 6/15 B

DRsp Nr. 2015/17334

Leistungen der Pflegestufe III Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung Fortwirkender Verfahrensmangel

1. Die Entscheidung des LSG, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, d.h. sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüft werden. 2. Nur ausnahmsweise kann auch ein Verfahrensmangel die Zulassung rechtfertigen, der dem SG unterlaufen ist, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11 580 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht, ob der verstorbenen Versicherten Leistungen der Pflegestufe III für die Zeit vom 7.1.2010 bis 14.9.2013 zustanden.