Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11 580 Euro festgesetzt.
I
Im Streit steht, ob der verstorbenen Versicherten Leistungen der Pflegestufe III für die Zeit vom 7.1.2010 bis 14.9.2013 zustanden.
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