LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.11.2016
L 5 P 48/16
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 47/16

Leistungen der Pflegestufe I

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen L 5 P 48/16

DRsp Nr. 2017/5549

Leistungen der Pflegestufe I

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 6.5.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 37 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Betreuung seiner pflegebedürftigen Lebensgefährtin einen "Obulus".

Die Beklagte gab in dem von der Lebensgefährtin des Klägers, Frau S, geführten Rechtsstreit S 6 P 70/14 ein Anerkenntnis ab und bewilligte Frau S ab dem 11.3.2014 Leistungen der Pflegestufe I (Bescheid vom 15.7.2015). Dieses Anerkenntnis nahm Frau S an.

Der Kläger hat am 12.8.2015 Klage erhoben und die Zahlung eines "Obulus" verlangt, da er der "private Pfleger" seiner Lebensgefährtin sei und auch den Haushalt erledige. Wenn seine Lebenspartnerin ihn von der Pflegestufe I entlohnen sollte, so erhalte er etwa einen Stundenlohn von 0,39 Euro. Für einen solchen Lohn bücke man sich nicht. Da werde jeder Zugereiste besser behandelt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 11.3.2014 einen Obulus zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.