BSG - Beschluss vom 04.05.2022
B 9 V 30/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 9/16
SG Saarbrücken, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VE 939/12

Leistungen der OpferentschädigungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen B 9 V 30/21 B

DRsp Nr. 2022/9818

Leistungen der Opferentschädigung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Leistungen der Opferentschädigung.

Auf den dahingehenden Antrag des Klägers erkannte der Beklagte wiederkehrende Schmerzen und Narbenbildung im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolgen eines im Jahr 1998 erlittenen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs an. Sie bedingten indes lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 und berechtigten deshalb nicht zum Rentenbezug (Bescheid vom 15.9.1999, Widerspruchsbescheid vom 7.12.1999). Auch einen im Jahr 2011 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte nach medizinischen Ermittlungen ab (Bescheid vom 25.1.2012, Widerspruchsbescheid vom 9.4.2013).

Das SG hat den Beklagten nach umfangreicher medizinischer Beweiserhebung zur Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und zur Gewährung von Versorgungsleistungen nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 verurteilt (Urteil vom 28.10.2016).