Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Leistungen der Opferentschädigung.
Auf den dahingehenden Antrag des Klägers erkannte der Beklagte wiederkehrende Schmerzen und Narbenbildung im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolgen eines im Jahr 1998 erlittenen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs an. Sie bedingten indes lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 und berechtigten deshalb nicht zum Rentenbezug (Bescheid vom 15.9.1999, Widerspruchsbescheid vom 7.12.1999). Auch einen im Jahr 2011 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte nach medizinischen Ermittlungen ab (Bescheid vom 25.1.2012, Widerspruchsbescheid vom 9.4.2013).
Das
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