Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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