BSG - Beschluss vom 26.05.2015
B 8 SO 13/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 95/12
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 63/09

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungGrundsatzrügeGenügen der DarlegungspflichtÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung

BSG, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 13/15 B

DRsp Nr. 2015/10748

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden. 3. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. 4. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen. 5. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht.