BSG - Beschluss vom 16.08.2022
B 8 SO 61/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 323/19
SG Köln, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 485/18

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XIIAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerletzung von Mitwirkungspflichten

BSG, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 61/21 B

DRsp Nr. 2022/15144

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verletzung von Mitwirkungspflichten

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist ein Versagungsbescheid der Beklagten vom 29.8.2017.