BSG - Beschluss vom 04.08.2022
B 8 SO 26/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 123/21
SG Berlin, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 664/19

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIÜbernahme von Kosten für die Einlagerung selbst geschaffener Kunstwerke und eines FernsehgerätsAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.08.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 26/22 BH

DRsp Nr. 2022/15138

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Übernahme von Kosten für die Einlagerung selbst geschaffener Kunstwerke und eines Fernsehgeräts Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit steht die Übernahme von Kosten für die Einlagerung selbst geschaffener Kunstwerke und eines Fernsehgeräts als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).