BSG - Beschluss vom 14.01.2019
B 8 SO 76/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 93/17
SG Frankfurt/Main, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 96/12

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAntrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer BerufungErkrankung eines Verfahrensbeteiligten

BSG, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 76/18 B

DRsp Nr. 2019/1909

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Berufung Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten

1. Widereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht schon bei jedweder Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten zu gewähren. 2. Nur wenn der der Betroffene außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen, entschuldigt dies eine Fristversäumung.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).