BSG - Beschluss vom 28.01.2021
B 8 SO 64/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 165/18
SG München, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 345/17

Leistungen der Erstausstattung für eine WohnungseinrichtungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsätze zur Berechnung des Werts eines BeschwerdegegenstandsProzessurteil statt Sachurteil

BSG, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 64/20 B

DRsp Nr. 2021/5270

Leistungen der Erstausstattung für eine Wohnungseinrichtung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätze zur Berechnung des Werts eines Beschwerdegegenstands Prozessurteil statt Sachurteil

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung für eine Wohnungseinrichtung.