BSG - Beschluss vom 08.06.2015
B 8 SO 94/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 147/10
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 69/07

Leistungen der EingliederungshilfeSubstantiierung einer GrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 94/14 B

DRsp Nr. 2015/10921

Leistungen der Eingliederungshilfe Substantiierung einer Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.