Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der beklagte überörtliche Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Betreuung des Klägers in dem von der Beigeladenen getragenen Wohnheim "Suchttherapiezentrum Schloss R." (im Folgenden: Wohnheim) "bis auf Weiteres in Höhe von 12,35 EUR ab 8. Juli 2010" zu gewähren hat.
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