BSG - Beschluss vom 24.06.2021
B 8 SO 19/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 4472/18
SG Freiburg, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 108/18

Leistungen der Eingliederungshilfe für Erwerb und Unterhaltung eines KraftfahrzeugsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 19/20 B

DRsp Nr. 2021/15544

Leistungen der Eingliederungshilfe für Erwerb und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I