Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75.176,98 Euro festgesetzt.
I
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 17.12.2020 den Anspruch der Kläger verneint, ihnen als Rechtsnachfolger aus der Versicherung ihres im Februar 2013 verstorbenen Vaters Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegstufe III (SGB XI aF) sowie Leistungen wegen eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Vermeidung von Härten für die Zeit vom 25.9.2010 bis 23.2.2013 zu gewähren.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Kläger Beschwerde beim
II
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