Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Laser-Haarentfernungsgerätes mit Bescheid vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016.
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