Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 5. Mai 1965 geborene Kläger hat von der Beklagten eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum kaufmännischen Assistenten erhalten. Er begehrt nunmehr in Form einer weiteren Leistung zur Teilhabe die Umschulung zum Bürokaufmann.
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