BSG - Beschluss vom 18.04.2019
B 5 R 351/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 103/17
SG Neubrandenburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 480/14

Leistung einer höheren Rente wegen ErwerbsunfähigkeitVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAngriff auf die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts

BSG, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen B 5 R 351/18 B

DRsp Nr. 2019/8749

Leistung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts

1. Betrifft ein mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachter Fehler den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, liegt kein Verfahrensmangel vor.2. Mit der Rüge, dass das Berufungsgericht unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und unter Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze entschieden habe, wird nur die Beweiswürdigung des Gerichts angegriffen; dies führt allerdings nicht zur Zulassung der Revision.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern einen Anspruch der Klägerin auf Leistung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Neubrandenburg vom 29.3.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).