Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern einen Anspruch der Klägerin auf Leistung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Neubrandenburg vom 29.3.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim
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