LSG Hessen - Beschluss vom 10.03.2016
L 4 SO 51/16 B ER
Normen:
SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 55/15 ER

Leistung der EingliederungshilfeKosten für eine persönliche Assistenz für den Besuch eines KindergartensChronische SchluckstörungWesentliche Behinderung

LSG Hessen, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 4 SO 51/16 B ER

DRsp Nr. 2017/8301

Leistung der Eingliederungshilfe Kosten für eine persönliche Assistenz für den Besuch eines Kindergartens Chronische Schluckstörung Wesentliche Behinderung

1. Eine chronische Schluckstörung ist als eine Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII einzustufen, die wesentlich in der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einschränkt. 2. Es handelt sich weder um eine nur unwesentliche Behinderung, noch um eine bloße (vorübergehende) Erkrankung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser beantragt hat,

den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 28. Januar 2016 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit ihm stattgegeben wurde, abzulehnen,

ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.