Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser beantragt hat,
den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 28. Januar 2016 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit ihm stattgegeben wurde, abzulehnen,
ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.
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