Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land den als pädagogischen Unterrichtshilfen tätigen Klägerinnen für den Zeitraum vom 01.07.1995 bis zum 28.02.1997 Vergütungsdifferenzen zwischen der Vergütungsgruppe IV b und V b (Klägerin zu 1.) bzw. zwischen den Vergütungsgruppen IV b und V c (Klägerin zu 3.) jeweils
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