BAG - Urteil vom 10.03.1992
3 AZR 153/91
Normen:
BGB § 622 Abs. 5 ; BetrAVG § 1 Abs. 1, 2 S. 1, § 17 Abs. 3 S. 3; GG Art. 12 ; Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Bordpersonal der LTU vom 22.9.1986;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG
BB 1992, 2008
DB 1993, 490
EzA § 1 BetrAVG Nr. 3
NZA 1993, 25
SAE 1994, 44
VersR 1993, 467
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3103/89
LAG Düsseldorf, vom 29.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1372/89

Lebensversicherung für eine Übergangszeit.

BAG, Urteil vom 10.03.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 153/91

DRsp Nr. 1996/6126

Lebensversicherung für eine Übergangszeit.

»1. Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG) setzt woraus, daß die Lebensversicherung von dem Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber muß Versicherungsnehmer sein. Schließt der Arbeitnehmer die Lebensversicherung im eigenen Namen ab, so liegt keine Direktversicherung vor. Auf eine solche Versicherung findet das Betriebsrentengesetz keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn die Versicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen wird. 2. Die Regelung des § 4 Abs. 3 bis 5 des Tarifvertrages Übergangsversorgung für das Bordpersonal der LTU, nach der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Kündigungs- und Bezugsrecht der Versicherung einräumt, falls der Arbeitnehmer vor Vollendung des 55. Lebensjahres kündigt, ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) noch gegen zwingende Vorschriften des Kündigungsrechts (§ 622 Abs. 5 BGB).«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 5 ; BetrAVG § 1 Abs. 1, 2 S. 1, § 17 Abs. 3 S. 3; GG Art. 12 ; Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Bordpersonal der LTU vom 22.9.1986;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Leistungen aus einer Lebensversicherung dem Kläger oder der Beklagten zustehen.