Tatbestand:
Die am ... 1924 geborene Klägerin wurde am 4. März 1946 von den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) eingestellt und nach der Spaltung der Stadt von den BVB im ehemaligen Ostberlin weiterbeschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiterin in der ... auf dem ... Obwohl sie am 16. Oktober 1984 ihr 60. Lebensjahr vollendet hatte und deswegen von diesem Tage an nach den gesetzlichen Bestimmungen der ehemaligen DDR Anspruch auf eine Altersrente hatte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Rentenverordnung vom 23. November 197S GBl. I Nr. 43 S. 401), wurde die Klägerin von den BVB aufgrund neuer Vereinbarungen weiterbeschäftigt.