Nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage streiten die Parteien noch darüber, ob die wegen kündigungsbedingter Nichtbeschäftigung mit Klage vom 27.03.1998 verlangte Nachzahlung des der Höhe nach unstreitigen Gehaltes für die Zeit vom 22.09.1994 bis 31.12.1995 an der Verjährung scheitert.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 20.01.1999 Bezug genommen.
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