LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.04.2008
2 Sa 496/07
Normen:
ArbGG § 72a ; EntgFG § 3 ; BGB § 615 ; BGB § 616 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1434 d/07

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.04.2008 (2 Sa 496/07) - DRsp Nr. 2008/18608

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 496/07

DRsp Nr. 2008/18608

Normenkette:

ArbGG § 72a ; EntgFG § 3 ; BGB § 615 ; BGB § 616 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung von Vergütung für die Zeit vom 20.01. bis 05.02.2007 hat.

Der Kläger war bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten seit mindestens 1987 als Bäckergeselle beschäftigt. Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses sind im Arbeitsvertrag vom 19.10.1995 (Bl. 13 d. A.) festgehalten. Am 20.11.2006 erkrankte der Kläger längerfristig. Am selben Tag sprach die Beklagte eine Abmahnung wegen Verletzung der Anzeigepflicht aus. Am 15.01.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.07.2007. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 18.01.2007 erhobenen Klage. In diesem Rechtstreit verglichen die Parteien sich am 29.03.2007 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28.02.2007 endete und die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt "ordnungs-gemäß" abrechnen und sich den ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszahlen sollte.