LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.02.2004
3 Sa 369/03
Normen:
ArbGG § 72a ; BetrAVG §§ 7 ff ; BGB § 283 (a.F.) ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1787 d/02

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.02.2004 (3 Sa 369/03) - DRsp Nr. 2005/21478

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 369/03

DRsp Nr. 2005/21478

Normenkette:

ArbGG § 72a ; BetrAVG §§ 7 ff ; BGB § 283 (a.F.) ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz anlässlich des Vorwurfs der Nichtverschaffung einer betrieblichen Zusatzversorgung.

Die Beklagte betreibt eine psychiatrische Klinik. Die am ...1947 geborene Klägerin ist seit dem 13.02.1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Der Rechtsvorgänger der Beklagten leistete in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 64 der Arbeitsbedingungen des Deutschen Roten Kreuzes für die Klägerin Zahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Beklagte trat mit Wirkung zum 01.01.1994 in das Arbeitsverhältnis der Klägerin ein und führte die Versicherung bei der VBL nicht fort. Die Beklagte war und ist nicht Beteiligte der VBL. Auch ist sie nicht Beteiligte einer anderen, der VBL vergleichbaren Pensionskasse.