Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.
Am 01.01.1951 wurde die Mo... , Ja... & Co. als oHG gegründet. Gesellschafter waren seinerzeit J. Mo... , Max Ja... und der Beklagte.
Der am ... 1933 geborene Kläger, der am 24.11.1960 in die Dienste der oHG eintrat, erhielt am 24.11.1960 von dieser eine Versorgungszusage.
Am 21.12.1972 wurde in das Handelsregister die Alleinvertretungsberechtigung des Beklagten für die Mo... , Ja... & Co. eingetragen.
Am 30.09.1983 vereinbarten Geschäftsleitung und Betriebsrat der Mo... , Ja... & Co. oHG, dass die betriebliche Altersversorgung der Firma künftig durch eine Versorgungsordnung geregelt wird, die Bestandteil der Betriebsvereinbarung ist. Unter XVII der Versorgungsordnung heißt es:
"Verjährungsvereinbarung
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