LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.01.2014
6 TaBV 4/13
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 37 d/12

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.01.2014 (6 TaBV 4/13) - DRsp Nr. 2014/12765

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 6 TaBV 4/13

DRsp Nr. 2014/12765

Die einem Betriebsratsmitglied durch die Nutzung des Privat-PKW im Rahmen der Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Arbeitgeber ein kostengünstigeres, zumutbares Verkehrsmittel angeboten hat (hier: Dienstwagen).

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.12.2012 - 5 BV 37 d/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) verpflichtet ist, dem Betriebsratsmitglied L... (Beteiligte zu 1.) die Fahrtkosten zu erstatten, die dieser für Fahrten zum Unternehmenssitz mit ihrem Privatwagen entstanden sind.

Die Beteiligte zu 1) wohnt in S.... Sie arbeitet in der dortigen Filiale (11047) der Arbeitgeberin. Seit dem 18.07.2001 gehört sie dem 15-köpfigen Betriebsrat (Beteiligter zu 3) an. Die Beteiligte zu 1) ist nicht gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Sie erledigt ihre Betriebsratsarbeit regelmäßig in K. . Dazu reist sie grundsätzlich zu Beginn der Woche nach K.. und fährt am Ende der Woche wieder nach S....

1. 2.