LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2002
8 (3) Sa 675/01
Normen:
DRKTV-O § 14 Abs. 2 ; DRKTV-O 21 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 30.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 61/01

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2002 (8 (3) Sa 675/01) - DRsp Nr. 2003/5073

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 8 (3) Sa 675/01

DRsp Nr. 2003/5073

»Zur Abgrenzung von Überstunden und "regelmäßiger verlängerter Arbeitszeit" i.S.v. § 14 II DRK-TVO im Rettungsdienst.«

Normenkette:

DRKTV-O § 14 Abs. 2 ; DRKTV-O 21 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Überstunden aus der Zeit von April bis Dezember 2000.

Der Beklagte ist ein auf Kreisebene organisierter gemeinnütziger Verein, der im Auftrag des Landkreises Anhalt-Zerbst bis zum 31.12.2000 den Rettungsdienst betrieben hat. Der Kläger war seit mehreren Jahren bei dem Beklagten als Angestellter im Rettungsdienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien u.a. die Geltung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (Ost), im Folgenden DRK TV-Ost genannt, vereinbart. In § 4 ihres Arbeitsvertrages haben die Parteien folgende Regelung getroffen:

Die regelmäßige Arbeitszeit (§ 14 Abs. 1 des DRK Tarifvertrages) kann unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 des DRK Tarifvertrages) entsprechend verlängert werden.

Mit Zahlung der Vergütung ist die verlängerte Arbeitszeit abgegolten ...."

Mit Schreiben vom 05.12.2000 an die Beklagte machte der Kläger Überstundenvergütung für den Zeitraum April bis Dezember 2000 geltend.