Die Parteien streiten über die Anerkennung von Dienstzeiten des Klägers als Beschäftigungszeit im Sinne von § 6 MTArb-O.
Der am 9.2.1945 geborene Kläger war vom 1.4.1970 bis zum 31.8.1991 aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Institut für Zuckerwirtschaft vom 20.3.1970 an der Martin-Luther-Universität Halle (im Folgenden: MLU) als BMSR-Mechaniker beschäftigt. Am 15.9.1971 schloss der Kläger mit der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (im Folgenden:
Am 22.2.1990 beantragte der Kläger die Übernahme seines Arbeitsverhältnisses zur MLU Halle. Unter dem 5.3.1990 schlossen der Kläger und die MLU einen entsprechenden Arbeitsvertrag.
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