Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen überzahlten Gehaltes.
Die Beklagte war bei der klagenden Stadt - im Folgenden: Klägerin - bis zum 30.6.1992 als Schichtleiterin in der Physiotherapie einer Zentralpoliklinik beschäftigt.
Die Klägerin vergütete die Beklagte zunächst ab dem 1.7.1991 nach VerGr. IX a der Anl. 1 a zum
In einer von der Klägerin sogenannten "zweiten Eingruppierungsrunde" vom 14.10.1991 reihte die Klägerin die Beklagte in Lohngruppe L 3 des
Die Klägerin unterscheidet hinsichtlich der Vergütungszahlungen an ihre Beschäftigten technisch zwischen "Vergütungen durch den Arbeiterbereich" und "Vergütungen durch den Angestelltenbereich", je nachdem, ob der Arbeitnehmer dem tariflichen Arbeiter- oder Angestelltenstatus zugeordnet ist. Während die Beklagte zunächst in Anwendung des
Im Januar 1992 zahlte die Klägerin an die Beklagte folgende Beträge:
- 1.250,-- DM als Vorschuss durch den Arbeiterbereich
- 1.678,29 DM Überweisung durch den Angestelltenbereich.
Im Februar 1992 zahlte die Klägerin an die Beklagte:
- 1.300,-- DM Vorschuss durch den Arbeiterbereich
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