Die Parteien streiten darüber, ob der langjährige Beschäftigungsort des Klägers in durch eine Versetzung nach Dortmund und eine weitere Versetzung nach Hannover rechtswirksam geändert worden ist.
Der Kläger (geboren 1971, ledig, kinderlos) ist seit 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern im Raum Magdeburg als Lokführer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 24/31.03.1992 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 03.04.1993, wonach auf das Arbeitsverhältnis die für die Deutsche Reichsbahn jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden und der Kläger in VG VI b eingruppiert ist.
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